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Die Abrechnung
Erklärungen zur Abrechnung der Arbeitslosenkasse (PDF)
| Erklärungen zur Abrechnung 3.0 (307 kb, PDF) | 25.07.2011 |
Beispielabrechnung
Versicherter Verdienst
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde.
Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Versichert ist ein Verdienst von mindestens CHF 500 und maximal ein Verdienst von CHF 10500.
Fällt der Durchschnittslohn aus den letzten zwölf Beitragsmonaten höher aus als jener aus sechs Monaten, ist dieser massgebend (siehe Berechnung des versicherten Verdienstes).
Taggeldansatz
Die versicherten Personen haben Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des versicherten Verdienstes:
- wenn sie unterhaltspflichtig gegenüber Kindern unter 25 Jahren sind; oder
- wenn ihr Taggeld Fr. 140.00 nicht übersteigt; oder
- wenn sie invalid sind (Invaliditätsgrad von mindestens 40%)
Alle anderen versicherten Personen haben Anspruch auf ein Taggeld von 70 Prozent des versicherten Verdienstes.
Durchschnittliche Arbeitstage
Als Berechnungsgrundlage werden die Arbeitstage eines Kalenderjahres genommen.
260 Arbeitstage : 12 Monate = 21.7 Tage
Taggeld
Versicherter Verdienst x Taggeld in Prozenten : durchschnittliche Arbeitstage = Taggeld
Beispiel: Fr. 5000.-- x 80 Prozent : 21.7 Tage = Fr. 184.35
Kontrollierte Tage
April
Anzahl der Arbeitstage im entsprechenden Monat
Beispiel: April 2007 = 21 Arbeitstage
Wie Sie hier sehen, hat der Monat April 2007 21 Arbeitstage. Feiertage, welche auf einen Montag bis Freitag fallen, gelten als normale Arbeitstage und werden ebenfalls entschädigt.
In diesem Beispiel werden somit der Karfreitag und Ostermontag normal entschädigt.
Wartetage
Allgemeine Wartetage
| Versicherter Verdienst auch gültig für Pauschalansatz | Ohne Unterhaltspflicht | Mit Unterhaltspflicht |
|---|---|---|
| Bis CHF 3000 | 0 | 0 |
| CHF 3001 - 5000 | 5 | 0 |
| CHF 5001 - 7500 | 10 | 5 |
| CHF 7501 - 10416 | 15 | 5 |
| Ab CHF 10417 | 20 | 5 |
Besondere Wartetage
| Bedingungen | Wartezeiten |
|---|---|
| Beitragsbefreit | 120 |
| Beitragsbefreit aufgrund von Krankheit, Haft, Trennung, Scheidung, Wegfall IV-Rente etc., Rückkehrende Auslandschweizer ausserhalb des EU/EFTA-Raumes | 5 |
Kinderzulagen
Die versicherte Person erhält einen auf den Tag umgerechneten Zuschlag, der dem Kinder- und Ausbildungszuschlag entspricht, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit er während der Arbeitslosigkeit weder der versicherten Person noch deren Ehegatten/in oder eingetragene Partner/in ausgerichtet wird.
Die Kinderzulagen im Kanton St.Gallen betragen Fr. 200.00 für jedes Kind unter 16 Jahren und Fr. 250.00 für jedes Kind ab 16 Jahren. Diese werden nach Anzahl Arbeitstagen in der entsprechenden Kontrollperiode ausgerichtet.
(Beispiel: Fr. 200.00 : 21.7 (durchschnittliche Arbeitstage) = Fr. 9.22 x 22 (Arbeitstage im Monat April 2008) = Fr. 202.84).
AHV / IV / EO / NBU / BVG Sozialversicherungsabzüge
Vom versicherten Verdienst werden die Sozialversicherungsbeiträge der AHV/IV/EO, der obligatorische Nichtberufsunfallversicherungsbetrag sowie eine BVG-Risikoprämie abgezogen. Damit sollen Beitrags- und Versicherungslücken verhindert werden.
Zu beachten ist, dass mit den BVG-Beiträgen lediglich die Risiken Invalidität und Tod versichert sind. Es erfolgen keine Gutschriften auf Ihre persönliche BVG-Einrichtung.
Weitere Informationen betreffend der beruflichen Vorsorge erhalten Sie bei:
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2
Postfach 664
6343 Rotkreuz
Tel. +41 (0)41 799 75 75 / Fax +41(0)41 799 75 75 / Web www.aeis.ch neues Fenster
Quellensteuerabzug ist nur für quellensteuerpflichtige ausländische Staatsangehörige von Bedeutung.
Rahmenfrist
Für den Leistungsbezug gilt grundsätzlich eine zweijährige Rahmenfrist.
Sie beginnt mit dem ersten Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraus-setzungen erfüllt sind.
Ein Taggeldunterbruch verlängert die Rahmenfrist nicht.
| Mindestbeitragszeit | Definition | Taggelder |
|---|---|---|
| - | Beitragsbefreite Personen | 90 |
| 12 Monate | Personen bis zum 25. Altersjahr, ohne Unterhaltspflicht | 200 |
| 12 Monate | Ab zurückgelegtem 25. Altersjahr oder mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern | 260* |
| 18 Monate | Ab zurückgelegtem 25. Altersjahr oder mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern | 400* |
| 24 Monate | + zurückgelegtes 55. Altersjahr oder | 520* |
* Die Versichertenkategorien können Anspruch auf die 120 zusäztlichen Taggelder haben, sofrern der Beginn der Arbeitslosigkeit innerhalb 4 Jahren vor dem AHV-Rentenalter liegt.
* * gilt nicht für Personen unter 25 Jahren, die nicht unterhaltspflichtig gegenüber Kindern sind
Zählerstände
Bezogene Taggelder:
zeigen wie viele Taggelder in der laufenden Rahmenfrist bisher bezogen wurden
Saldo kontrollfreie Bezugstage:
Anzahl noch möglicher Ferientage
Restanspruch:
Anzahl noch möglicher Taggelder
Bemerkungen
Im unteren Abschnitt erhalten Sie allgemeine Informationen. Diese könnten sein:
- Infos über das Verhalten nach einem Unfall
- Nächste Zahlungstermine
- Information, dass es sich um eine Teilzahlung handelt und die Gründe, welche zur Teilzahlung geführt haben, wie Kurs, Krankheit oder andere Gründe.