E303 Leistungsexport für Stellensuchende

Im Ausland auf Arbeitssuche

Arbeitslos gemeldete Personen haben die Möglichkeit im Ausland Arbeit zu suchen und weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen. Dies ist jedoch höchstens für eine Dauer von drei Monaten möglich und nur in einem EU-, EFTA- Staat. Es ist jedoch nicht möglich unmittelbar nach der Arbeitslosigkeit auszureisen, sondern man muss in der Regel dem örtlichen Arbeitsmarkt für mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben, um ins Ausland auf Stellensuche gehen zu können.

Plant man im Ausland nach Arbeit zu suchen, muss man die Leistungsmitnahme vor der Abreise beim zuständigen Träger für Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden. Zuständig dafür ist das RAV. Der zuständige Träger stellt die notwendige Bescheinigung E303 aus. Insgesamt besteht E303 aus fünf Teilen, die vom zuständigen Träger in dem Land, in dem das Arbeitslosengeld beantragt wurde, ausgefüllt wird.

Die Bescheinigung E303 braucht die arbeitslose Person um ihre Leistungen im Ausland beim zuständigen ausländischen Träger geltend zu machen. Damit die Arbeitslosenentschädigung im Ausland ausbezahlt werden kann, muss sich die arbeitslose Person innert sieben Tagen nach der Abreise bei der zuständigen Stelle in dem Land der Arbeitssuche melden. Diese Frist gilt auch dann, wenn das E303 noch nicht ausgehändigt werden konnte.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich direkt an die Kantonale Arbeitslosenkasse St.Gallen.